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Realisierung des Garchinger Forschungsreaktors
Einleitung
Mitte 1956 kam es zu einem Wettlauf der Bundesländer bei der Realisierung von Forschungsreaktoren: In Frankfurt am Main, Hamburg und Berlin waren Reaktoren in Bau. Aachen, Bonn und Darmstadt bemühten sich um derartige Anlagen.54 Doch der Münchner Reaktor sollte schließlich als erster in Betrieb gehen.
Infolge des "Deutschland-Vertrags" waren die politischen Hindernisse für den Bau eines ersten deutschen Atomreaktors ausgeräumt. Bundeskanzler Adenauer hatte allerdings dem englischen Außenminister Anthony Eden am 16. November 1954 die Zusage gegeben, vor Ablauf von zwei Jahren keinen Kernreaktor mit Leistung über 10 MW zu bauen.55 Damit war vorentschieden, daß der erste deutsche Reaktor ein Forschungsreaktor sein würde, da es sich dabei um einen Reaktor mit niedriger Leistung handelte. Der Weg für die Verwirklichung des Garchinger Projektes war frei.
Nach Rückkehr von einer USA-Reise hielt Bundesminister Franz Josef Strauß am 6. Juni 1956 einen Vortrag auf der dritten Sitzung der "Bayerischen Staatlichen Kommission zur friedlichen Nutzung der Atomkräfte" in der Staatskanzlei, bei der Ministerpräsident Hoegner und zahlreiche Kabinettsminister anwesend waren. Seinen Worten zufolge ermöglichte das mit den USA am 13. Februar 1956 abgeschlossene Forschungsabkommen zunächst die Lieferung von 6 kg angereichertem Uran. Dies entsprach derjenigen Menge Brennstoff, die für den Betrieb eines ersten Forschungsreaktors notwendig war. Außerdem berichtete Strauß von dem angekündigten Zuschuß der USA in Höhe von 350000 $ (damals 1,4 Mio. DM) für jeden Staat, der von ihnen einen Forschungsreaktor kaufe - die Philippinen und Südkorea hätten das Angebot bereits angenommen. Dasjenige deutsche Bundesland, das sich als erstes für einen Forschungsreaktor entscheide, werde die Summe erhalten.
Bundesminister Strauß machte das Projekt des Forschungsreaktors der bayerischen Regierung schmackhaft und empfahl eine schnellen Umsetzung; der Vertrag mit dem US-amerikanischen Hersteller sollte schon in der nächsten Woche abgeschlossen werden. Strauß drängte auf den schnellen Abschluß von Kaufverträgen für Forschungsreaktoren, um eine nukleare Kooperation mit den USA auch auf dem Feld der Leistungsreaktoren durch bilaterale Abkommen zu institutionalisieren und somit einer möglichen Monopolstellung von EURATOM zuvorzukommen.56 Abschließend betonte Strauß noch einmal, daß die Entscheidung über die Vergabe des Versuchsreaktors für die Entwicklung von Leistungsreaktoren nach Karlsruhe nicht rückgängig zu machen sei.
Ministerpräsident Hoegner improvisierte daraufhin mit den anwesenden Ministern eine Kabinettssitzung. Als Hoegner bei neun seiner Minister Zustimmung konstatiert hatte, meinte er zufrieden: "G'langt scho!"57 Ohne größere Diskussion wurde beschlossen, daß Bayern den ersten "Schwimm-bad-Reaktor" kaufen und Professor Maier-Leibnitz mit den Verhandlungen beauftragt werden solle.58 Bereits sechs Tage später, am 12. Juni, flog Professor Dr. Maier-Leibnitz zu Kaufverhandlungen in die USA. Später resümierte Hoegner: "Ich hatte fügsame Leute, das muß ich nachträglich zu ihrem Ruhme sagen."59
Sowohl von Seiten der Bundesregierung wie der bayerischen Regierung sah man im Garchinger Forschungsreaktor auch eine Keimzelle für die Entwicklung von Leistungsreaktoren. Damit wurde ihm eine nuklearpolitische Bedeutung zugeordnet, die weit über seinen eigentlichen Zweck hinausging.60 Der Verwirklichung des Baus eines Forschungsreaktors standen noch einige Hindernisse entgegen; so fehlten noch die gesetzlichen Grundlagen. Theoretisch blieb nämlich das Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 22, Art. 1, Ziffer 1 bis zum Inkrafttreten eines Deutschen Atomgesetzes übergangsweise gültig. Es verbot explizit den Bau von Kernreaktoren.
Das in Vorbereitung befindliche Bundesatomgesetz scheiterte Ende Juni 1957 zunächst einmal im Bundestag, da es mit der Debatte um die Atombewaffnung verquickt wurde. Erst am 23. Dezember 1959 wurde es verabschiedet und trat ab 1. Januar 1960 in Kraft. Schon im Herbst 1955 hatte Ministerpräsident Hoegner den schleppenden atomrechtlichen Gesetzgebungsprozeß auf Bundesebene kritisiert.61 Die Bayerische Staatsregierung mußte daher 1957 nach anderen Wegen einer Genehmigung für den Bau und Betrieb des Forschungsreaktor suchen.
Die Juristen in der bayerischen Landeshauptstadt beschäftigten sich mit dieser Frage. Grundsätzlich gab es drei Möglichkeiten der Auslegung:
- der Reaktorbau blieb bis auf weiteres verboten;
- der Reaktorbau war mit Bezug auf das neu in Kraft getretene Grundgesetz erlaubt, solange man nicht die Rechte Dritter verletzte;
- der Reaktorbau war mit Bezug auf die Forschungsfreiheit erlaubt.
Mehrheitlich neigten die Juristen der Interpretation 2.) zu. Fraglich war aber auch die Zuständigkeit bei einer behördlichen Genehmigung: Waren die Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium für Atomfragen) oder das Land Bayern, und hier welches Ministerium, zuständig?
Man kam schließlich mit Bezug auf Artikel 83 des Grundgesetzes zu der Entscheidung, daß die Landesbehörden zuständig seien; solange detaillierte Regelungen fehlten, solle die Regelung atomarer Fragen in die Kompetenz des Ministerpräsidenten fallen. Den Ressortstreit zwischen unterschiedlichen bayerischen Ministerien - Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, Staatsministerium des Inneren, Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr - löste man in einer Besprechung am 22. Januar 1957 dahingehend, daß letzterem die Federführung und die Genehmigung übertragen wurde.62
Auf ein formelles Genehmigungsverfahren verzichtete man schließlich, da der Reaktor ja nicht von einem Dritten, sondern vom Staat selbst betrieben werden sollte: Der Reaktor wurde lediglich mittels einer innerbehördlichen Zustimmungserklärung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr realisiert.63
Die Rahmenbedingungen wurden durch das Bayerische Atomgesetz vorgegeben, das der Landtag am 9. Juli 1957 verabschiedete. Das "Gesetz zur vorläufigen Regelung der Errichtung und des Betriebes von Kernreaktoren und der Anwendung radioaktiver Isotope" sollte zur Überbrückung bis zum Inkrafttreten des Bundesatomgesetzes Geltung haben. Es war einstimmig angenommen worden. Bayern hatte damit als erstes Bundesland eine atomrechtliche Grundlage geschaffen, was unter anderem eine Voraussetzung dafür war, daß der FRM als erster deutscher Reaktor in Betrieb genommen werden konnte.
Die Grundlage der nuklearen Kooperation mit den USA bildete, wie bereits erwähnt, das am 13. Februar 1956 unterzeichnete "Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Verwendung der Atomenergie" für Forschungszwecke. Es wurde am 3. Juli 1957 durch das von Franz Josef Strauß erstrebte bilaterale "Leistungs- reaktorabkommen" ergänzt.64
Anfang 1957 traten noch einmal Schwierigkeiten auf, wollten doch die USA die Brennstäbe erst dann liefern, wenn ein bundesdeutsches Atomgesetz verabschiedet würde. Da das Land Bayern einen Vertrag mit dem Hersteller Babcock & Wilcox Cy. geschlossen hatte, wären dennoch 70 Prozent des Vertragspreises sofort fällig geworden. Zudem hätte das Land Bayern für die anfallenden Lagerkosten in den USA aufkommen müssen.65 Nach einer diplomatischen Intervention konnten die Brennstäbe schließlich geliefert werden.



