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Meldepflichtiges Ereignis in der Forschungs-Neutronenquelle (FRM II): „Abweichung vom spezifizierten Werkstoff bei Schwungscheibenwellen“

Aktuell, Allgemein | 03.09.2019

Im Zuge der Vorbereitung zur geplanten Instandhaltung an einer Primärpumpe sollten Ersatzwellen für die Schwungscheibeneinheit beschafft werden. Dabei ist aufgefallen, dass drei bereits gelieferte Wellen aus früheren Ersatzteilbeschaffungen eine Abweichung vom spezifizierten Werkstoffzustand aufweisen. Die festgestellte Abweichung hatte keine technischen Auswirkungen, es kam nicht zu Ausfällen, Funktionsstörungen oder erhöhten Verschleiß an den Wellen.

Seit März 2019 ist die Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz (FRM II) nicht im Betrieb und nutzt diese Zeit für intensive Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Im Rahmen der Vorbereitung zur geplanten Instandhaltung an einer Primärpumpe sollten Ersatzwellen für die Schwungscheibeneinheit beschafft werden.

Dabei ist bei der Sichtung der vorhandenen Beschaffungsunterlagen und anschließenden Klärung erkannt worden, dass drei gelieferte Wellen aus früheren Ersatzteilbeschaffungen eine Abweichung vom spezifizierten Werkstoffzustand aufweisen. Konkret ist durch den Hersteller der Wellen jeweils ein Material verwendet worden, das zwar der richtige Werkstoff ist, jedoch vor der Fertigung ein Wärmebehandlungsschritt (konkret: Vergüten) des Halbzeugs nicht erfolgt ist.

Derzeit gehen wir davon aus, dass die Abweichung nicht sicherheitstechnisch bedeutsam ist und die vorhandenen Wellen auch ohne die Wärmebehandlung des Ausgangswerkstoffs die mechanischen Anforderungen erfüllen. Für den Werkstoff aus einem der drei Beschaffungsvorgänge ist auch durch das vorliegende Werkstoffzeugnis belegt, dass das Halbzeug auch ohne Vergütung die Kennwerte aus der einschlägigen Norm für den vergüteten Zustand einhält. Die anhand der Unterlagen aus den früheren Beschaffungen festgestellte Abweichung hatte keine technischen Auswirkungen, es kam nicht zu Ausfällen, Funktionsstörungen oder erhöhten Verschleiß an den Wellen.

Dennoch erfolgte heute, gemäß den Meldekriterien des FRM II, die Mitteilung des meldepflichtigen Ereignisses an die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Meldung wurde nach der atomrechtlichen Meldeverordnung in die „Kategorie N" eingestuft. Die Bewertung nach der siebenstufigen internationalen Bewertungsskala (INES) erfolgt nach der Stufe 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Unabhängig davon, ob die betroffenen Bauteile mit entsprechenden Nachweisen trotz der Abweichung weiter eingesetzt werden können, läuft schon der nun auf 5 Stück erweiterte Beschaffungsvorgang für entsprechende Teile, um ggf. neben dem geplanten Austausch einer Welle auch die anderen drei Wellen noch in dieser Wartungspause austauschen zu können.


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