Umsetzung auf Basis von staatlichen Genehmigungen
Für die Umsetzung des Vorhabens sind im Wesentlichen drei behördliche Zulassungen bzw. Genehmigungen erforderlich. Die Genehmigungen bauen, wie folgt, aufeinander auf und werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt:
1. Die verkehrsrechtliche Zulassung des eingesetzten Transport- und Lagerbehälters vom Typ CASTOR® MTR3
Diese wurde dem Hersteller, der GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH, des Behälters im Januar 2019 vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (heute: Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung) erteilt. Den Behälter hat die GNS speziell für abgebrannte Brennelemente aus Forschungsreaktoren entwickelt. Antragssteller im Genehmigungsverfahren ist der Hersteller der Behälter, die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH.
2. Die Genehmigung nach § 6 AtG für die Aufbewahrung der 105 FRM II-Brennelemente im Zwischenlager Ahaus
Die Aufbewahrungsgenehmigung erteilt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH. Das Genehmigungsverfahren wird durch den Betreiber des Zwischenlagers Ahaus, die BGZ, geführt.
3. Die Genehmigung nach § 4 AtG für den ersten Transport der abgebrannten Brennelemente aus dem FRM II in das Zwischenlager Ahaus
Diese Beförderungsgenehmigung wird durch das BASE ausgestellt. Das Genehmigungsverfahren führt das Transportunternehmen Orano NCS.