In der Pressekonferenz vom 10. Juli 2019 in München wurde das Rechtsgutachten von Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm, das von einem Konsortium aus BUND Naturschutz in Bayern e.V., Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Umweltinstitut München e.V. und den Bürgern gegen den Atomreaktor Garching in Auftrag gegeben wurde, vorgestellt.
Am 25.10.2019 wurde ein Antrag des BUND Naturschutz in Bayern e.V. an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) übersandt, der darauf abzielt, den Betrieb der „Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz“ (FRM II) mit einem Brennstoff mit einer Anreicherung größer 50 % U-235 zu untersagen und des Weiteren die Nichtigkeit der 3. Teilgenehmigung festzustellen bzw. diese zu widerrufen. Begründet wird dieser Antrag des BUND Naturschutz in Bayern e.V. im Wesentlichen mit dem Gutachten von Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm. Zu diesem Antrag wurde der FRM II durch das StMUV angehört bzw. um eine Stellungnahme gebeten.
Der FRM II hat von Dr. Christian Raetzke, einem international anerkannten und renommierten Fachjuristen für Fragen des Atomrechts, ein umfassendes Gutachten zur Frage der Rechtsmäßigkeit des Betriebs des FRM II erstellen lassen. Dieses unterstützt vollumfänglich die Einschätzung, dass der derzeitige Betrieb des FRM II mit Uran in einer Anreicherung bis zu 93,2 % U-235 ohne Zweifel rechtskonform ist. Das Gutachten bezieht hierbei auch das geltende Völkerrecht, internationale Abkommen, das Recht der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und das deutsche Atomrecht ein. Ebenso bestätigt das Gutachten, dass es sich somit bei den Nebenbestimmungen III. 9.1-3 um keine Inhaltsbestimmung der Genehmigung, sondern um eine klassische Auflage handelt.
Unabhängig von der im Gutachten bestätigten Rechtmäßigkeit des Betriebs des FRM II mit HEU ist der FRM II wie bisher und auch weiterhin intensiv bemüht, die Voraussetzungen für eine Umrüstung zu schaffen. Bis heute gibt es trotz intensiver Bemühungen – weltweit – keinen qualifizierten hochdichten Uranbrennstoff mit einer Anreicherung unter 50 % Uran-235, der unter den Betriebsbedingungen und sicherheitstechnischen Anforderungen von Hochflussreaktoren, wie dem FRM II, einsetzbar wäre.